§ 31 Abs 5 oö BauO 1994
Die Offizialmaxime entbindet die Partei nicht davon, durch ein substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf.
§ 31 Abs 5 oö BauO 1994
Die Offizialmaxime entbindet die Partei nicht davon, durch ein substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf.