§ 7 nö BauO 2014, § 52 AVG
Da es zur Beurteilung, in welchem Ausmaß eine Inanspruchnahme des benachbarten Grundstückes für die geplanten Bauarbeiten erforderlich ist, eines spezifischen technischen Fachwissens bedarf, muss die Baubehörde zur Beurteilung dieser Frage einen (Amts-) Sachverständigen beiziehen.