Anzeigen gegen Bürgermeister wegen Missbrauchs der Amtsgewalt haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Dabei wird ihnen häufig Untätigkeit bei der Aufdeckung von „Schwarzbauten“ und anderen Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften angelastet. Dies führt zu Verunsicherungen und psychischen Belastungen der Bürgermeister und Bauamtsleiter. Eine nähere Betrachtung zeigt allerdings, dass sowohl die Reichweite des § 302 StGB als auch die Aufsichtspflichten der Baubehörden begrenzt sind. Die Bauordnungen der Länder kennen keine unbegrenzten Überwachungspflichten. Wenn amtliche Wahrnehmungen Übertretungen der Bauordnungen zu Tage kommen lassen, muss der Bürgermeister selbstverständlich handeln. Im übrigen sehen die Bauordnungen nur während der Bauphase und nach deren Abschluss aktive Kontrollpflichten der Baubehörde vor. Aber auch hier verringert die zwingende Heranziehung von Bauverantwortlichen und Fachkundigen die Verantwortungsdichte der Baubehörde. Im übrigen obliegt die Verantwortung für den rechtmäßigen Bauzustand den Eigentümern. Eine permanente Überwachungsverpflichtung kennen die Bauordnungen nicht. Hinzu kommt, dass Amtsmissbrauch (§ 302 StGB) ein Vorsatzdelikt ist, das durch Fahrlässigkeit bei der Einhaltung von Überwachungspflichten nicht verwirklicht werden kann.