§ 914 ABGB, § 915 ABGB
Bei der Auslegung des Begriffs „Deckungsrücklass“ kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Je nach Parteienvereinbarung kann der Begriff und damit der Umfang der Garantie enger oder weiter verstanden werden.
OGH, 25.10.2017, 6 Ob 107/17d