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Werkleistungsmängel; Verbesserungsvereitelung; Zurückhaltung des Entgelts

RechtsprechungZivilrechtbbl 2018/57bbl 2018, 69 Heft 2 v. 1.4.2018

§ 922 ABGB, § 923 ABGB, § 924 ABGB, § 1052 ABGB, § 1170 ABGB

Die Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr.

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