§ 94 Abs 4 wr BauO
Da rechtskräftige Widerrufsbewilligungen durch die (Bau-) Techniknovelle 2007 nicht in definitive Bewilligungen umgewandelt worden sind, können diese weiterhin von der Baubehörde auf Antrag des Nachbarn widerrufen werden.
§ 94 Abs 4 wr BauO
Da rechtskräftige Widerrufsbewilligungen durch die (Bau-) Techniknovelle 2007 nicht in definitive Bewilligungen umgewandelt worden sind, können diese weiterhin von der Baubehörde auf Antrag des Nachbarn widerrufen werden.