§ 435 ABGB, § 96 GBG, § 1 UHG, § 10 UHG
Die Einreihung stellt gegenüber einem Begehren auf Hinterlegung nicht bloß ein Minus, sondern ein Aliud dar, wenn die Partei bewusst die Urkundenhinterlegung anstrebt, obwohl diese wegen eines originären Erwerbs eines Superädifikats nicht möglich ist. Eine an sich mögliche, aber nicht angestrebte Einreihung kann daher nicht bewilligt werden.