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Abweichung von den Bebauungsvorschriften

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2018/50bbl 2018, 63 Heft 2 v. 1.4.2018

§ 69 wr BauO

Durch die Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie in der gesamten Breite des Bauplatzes auf eine Tiefe von 11,40 m wird die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (hier: Freihaltung der Grundfläche jenseits der Baufluchtlinie von oberirdischer Bebauung) unterlaufen.

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