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Ferienwohnung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; juristische Person

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2018/49bbl 2018, 63 Heft 2 v. 1.4.2018

§ 16 vlbg RPlG 1996, § 57 Abs 1 lit e vlbg RPlG 1996

Eine juristische Person kann schon begrifflich eine Wohnung nicht zu Ferienzwecken nutzen.

Ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH kann daher nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden, dass „er selbst oder Familienangehörige“ die Wohnung in rechtswidriger Weise zu Ferienzwecken genutzt hätten.

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