§ 16 vlbg RPlG 1996, § 57 Abs 1 lit e vlbg RPlG 1996
Eine juristische Person kann schon begrifflich eine Wohnung nicht zu Ferienzwecken nutzen.
Ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH kann daher nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden, dass „er selbst oder Familienangehörige“ die Wohnung in rechtswidriger Weise zu Ferienzwecken genutzt hätten.