§ 69 wr BauO
Durch die Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie in der gesamten Breite des Bauplatzes auf eine Tiefe von 11,40 m wird die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (hier: Freihaltung der Grundfläche jenseits der Baufluchtlinie von oberirdischer Bebauung) unterlaufen.