§ 6 sbg BGG, § 14 Abs 1 sbg BGG
Die Verpflichtung der Nachbarn zur Duldung der Inanspruchnahme von Teilen ihrer Liegenschaft kann auch eine geringfügige Verbreiterung und Befestigung eines (hier: das Baugrundstück aufschließenden) Dienstbarkeitsweges umfassen.