§ 2 Abs 1 sbg BauTG 1976, § 2 Abs 2 sbg BauTG 1976, § 52 AVG
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Bauelement das „gegebene oder beabsichtigte Orts-, Straßen- und Landschaftsbild“ stört, ist nicht vorrangig ausschlaggebend, ob ein solches für ein bestimmtes Gebiet typisch oder atypisch, üblich oder unüblich ist, sondern der konkrete optische Eindruck im Einzelfall.