Die Bauprodukteverordnung (BPV) ist seit einigen Jahren der neue Rechtsrahmen hinsichtlich der Vermarktung von Bauprodukten. Von Seiten der nationalen Behörden wird der Anwendungsbereich der BPV sehr weit ausgelegt. Die nationalen Behörden gehen zurzeit davon aus, dass sogar Produkte dem Anwendungsbereich der BPV zu unterstellen sind, die ein Bauunternehmen selbst nur zu dem Zweck herstellt, sie in eigenen Produkten (zB Häusern) zu verbauen und die somit nie einzeln auf dem Markt abgegeben werden. Der vorliegende Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um einen Fall von „Gold plating“ handelt. Tatsächlich sprechen sowohl der Wortlaut, als auch die Zielsetzung der BPV und die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission für eine enge Auslegung des Anwendungsbereichs. Die genannten Produkte sind daher der BPV nicht zu unterstellen.