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Feststellungsantrag; Feststellungsverfahren; gesondert anfechtbare Entscheidung; Verfahrensgegenstand; Beschwerdepunkt

RechtsprechungVergaberechtbbl 2017/240bbl 2017, 240 Heft 6 v. 1.12.2017

§ 1 nö VergNG, § 4 nö VergNG, § 5 nö VergNG, § 7 nö VergNG, § 9 nö VergNG, § 11 nö VergNG, § 16 nö VergNG, § 2 Z 16 BVergG 2006

Im Feststellungsverfahren dürfen nur solche Beschwerdepunkte behandelt werden, die zulässiger Weise auch Gegenstand des ursprünglichen Nachprüfungsantrages sein konnten und auch tatsächlich waren.

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