§ 125 BVergG 2006
Es besteht keine Verpflichtung zur vertieften Angebotsprüfung, wenn das Angebot in keiner Stufe des Verfahrens einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweist, zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen enthält oder begründete Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestehen müssen.