§ 6 Abs 1 nö BauO 2014, § 6 Abs 2 nö BauO 2014
Die Vorschriften über die Bauausführung begründen keine Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren.
Durch die Bauführung verursachte Schäden an Nachbargrundstücken können ausschließlich im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.