§ 15 Abs 1 Z 17 nöBauO 2014, § 15 Abs 2 nö BauO 2014
Bei der Frage, ob eine Einfriedung vorliegt, kommt es auf die Baumaterialien oder die Ortsüblichkeit nicht an (hier: Stahlträgerkonstruktion mit eingeschobenen Paneelen in einer Höhe von 2,2 m bis 2,46 m).