§ 6 Abs 2 nö BauO 2014
Durch die Einwendung, dass die ungehinderte Ableitung der Oberflächenwässer nicht gesichert sei und es zu einem Rückstau komme, wird keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend gemacht.
§ 6 Abs 2 nö BauO 2014
Durch die Einwendung, dass die ungehinderte Ableitung der Oberflächenwässer nicht gesichert sei und es zu einem Rückstau komme, wird keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend gemacht.