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Garagenvorplatz ist kein Zubehörwohnungseigentum; Größenlimit für KFz-Parkplatz

RechtsprechungZivilrechtbbl 2017/191bbl 2017, 201 Heft 5 v. 1.10.2017

§ 2 Abs 2 WEG 2002, § 3 WEG 2002

Ein Garagenvorplatz ist kein Bestandteil des Wohnungseigentumsobjektes Garage und kann daher in die Nutzwertberechnung nicht einbezogen werden.

Ein 10 m langer und 3 m breiter KFz-Abstellplatz ist wohnungseigentumstauglich und nicht schon als mehrere Abstellplätze umfassender Parkplatz anzusehen.

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