§ 932 Abs 4 ABGB
Nachhaltiger Schimmelbefall einer Wohnung, der nur durch Beheizung gerade an heißen schwülen Tagen zu vermeiden ist, stellt keinen geringfügigen Mangel dar. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung „unsaniert“ gekauft wurde und dem Käufer die Bildung von Sommerkondensat vor dem Kauf nicht bekannt war.