§ 1168a ABGB
Die Aufklärungspflicht hängt in ihrem Umfang auch vom vorauszusetzenden Wissensstand der aufzuklärenden Person ab und endet an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind.