§ 34 Abs 3 stmk BauG 1995, § 38 Abs 2 Z 1 stmk BauG 1995, § 99 Abs 1 Z 3 GewO 1994, § 99 Abs 1 Z 5 GewO 1994, § 99 Abs 5 GewO 1994
Ein Baugewerbetreibender, dessen Gewerbeberechtigung auf ausführende Tätigkeiten (im Sinn des § 99 Abs 5 GewO) beschränkt ist, kann die Bauführung übernehmen, nicht aber auch eine Bauführerbescheinigung ausstellen.