§ 2 Abs 1 Z 2 BauPolG, § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG, § 74 Abs 2 GewO 1994
Bei einer Brückenkrananlage ist die Überdachung der Kranbahn (hier: Flugdachkonstruktion) als „Bau“ baubewilligungspflichtig.
Bei der Krananlage handelt es sich um eine „technische Einrichtung“, welche unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 BauPolG (zB Beeinflussung der Standfestigkeit des Baues uä) baubewilligungspflichtig ist.