§ 34 Abs 3 nö BauO 2014
Dem Eigentümer ist die Duldungsverpflichtung mit Bescheid aufzutragen, wenn dies „nötig“ ist.
Seite 188
§ 34 Abs 3 nö BauO 2014
Dem Eigentümer ist die Duldungsverpflichtung mit Bescheid aufzutragen, wenn dies „nötig“ ist.
Seite 188