§ 34 Abs 3 nö BauO, § 37 Abs 1 Z 11 nö BauO 2014, Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
Betreten Organe der Baubehörde zur Klärung eines baurechtlich relevanten Sachverhalts die Liegenschaft gegen den erklärten Willen des (hier: nicht anwesenden) Berechtigten, üben sie unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus.