§ 922 ABGB, § 923 ABGB, § 924 ABGB
Auch bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Berechtigte nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Mängelbehebung einzusetzen. Er hat vielmehr Anspruch auf das Deckungskapital.
OGH, 28.02.2017, 9 Ob 88/16f