§ 43 Abs 3 WKG, § 1311 ABGB
§ 43 Abs 3 WKG, der die Fachgruppen der Wirtschaftskammern zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet, ist mangels konkreter Verhaltenspflichten kein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB.
§ 43 Abs 3 WKG, § 1311 ABGB
§ 43 Abs 3 WKG, der die Fachgruppen der Wirtschaftskammern zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet, ist mangels konkreter Verhaltenspflichten kein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB.