§ 14 Abs 3 vlbg RPlG 1996
Ein Bauprojekt widerspricht dem Gebietscharakter eines „Wohngebietes“ nicht, wenn von ihm keine dem Wohncharakter widersprechenden Belästigungen ausgehen.
Durch eine Büroeinheit (hier: in einem Bau mit zwölf Wohneinheiten) wird der Charakter eines „Wohngebietes“ nicht gestört.