§ 19 Z 1 stmk BauG 1995
Das stmk BauG kennt – abgesehen von der expliziten Regelung des § 21a stmk BauG über vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung – keine Bewilligungsfreiheit provisorischer baulicher Maßnahmen.
Daher stellt die Errichtung einer Zufahrtsstraße unabhängig davon, ob diese Straße vorübergehend oder dauerhaft errichtet werden soll, ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben dar.