§ 6 Abs 2 Z 1 nö BauO 1996
Mittels der Vorschreibung von nicht durchsetzbaren bzw bloß spekulativ formulierten Auflagen kann die Standsicherheit und Trockenheit des Nachbargebäudes nicht gewährleistet werden.
§ 6 Abs 2 Z 1 nö BauO 1996
Mittels der Vorschreibung von nicht durchsetzbaren bzw bloß spekulativ formulierten Auflagen kann die Standsicherheit und Trockenheit des Nachbargebäudes nicht gewährleistet werden.