§ 8 nö AuskunftsG, § 11 nö AuskunftsG, § 12 nö AuskunftsG
Die Übermittlung des Bauplanes und der technischen Beschreibung eines „landläufigen“ landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes hat keine negativen Auswirkungen auf Rechte am geistigen Eigentum.