Mit der Widmung von Bauland sind Folgekosten für die Herstellung der erforderlichen Infrastruktur verbunden. Zur Infrastruktur werden Straße, Wasserversorgung und Kanalisation, gelegentlich auch Spiel- und Sportplätze, Grünanlagen, Kindergärten und Schulen etc gezählt. Da der Erlös aus Aufschließungsabgaben meist nicht ausreicht, um den entstandenen Aufwand zu decken, schließen Gemeinden Infrastruktur- bzw Aufschließungsverträge ab, mit denen sich Projektwerber an den Kosten der Errichtung von Infrastruktureinrichtungen beteiligen oder die entsprechenden Anlagen selbst herstellen. In manchen Fällen geht es darum, die Voraussetzungen für eine Baulandwidmung erst zu schaffen oder die vorhandene Baulandqualität zu verbessern. Unsicherheit besteht immer noch darüber, inwieweit Infrastrukturverträge zulässig sind und welchen Inhalt sie haben dürfen. Die geltenden gesetzlichen Regelungen enthalten, wenn überhaupt, nur wenige inhaltliche Vorgaben. Im folgenden Beitrag sollen die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für Infrastrukturverträge untersucht und Verbesserungsvorschläge unterbreitet werden.