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Infrastrukturverträge im Bau- und Raumordnungsrecht*

AufsätzeWolfgang Kleewein**Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Verfasser am 1.6.2017 bei dem vom ÖWAV veranstalteten Seminar „Wenn ein Projekt auf der Kippe steht: Ausgleichs- und Akzeptanzzahlungen als Ausweg?“ gehalten hat.bbl 2017, 117 Heft 4 v. 1.8.2017

Mit der Widmung von Bauland sind Folgekosten für die Herstellung der erforderlichen Infrastruktur verbunden. Zur Infrastruktur werden Straße, Wasserversorgung und Kanalisation, gelegentlich auch Spiel- und Sportplätze, Grünanlagen, Kindergärten und Schulen etc gezählt. Da der Erlös aus Aufschließungsabgaben meist nicht ausreicht, um den entstandenen Aufwand zu decken, schließen Gemeinden Infrastruktur- bzw Aufschließungsverträge ab, mit denen sich Projektwerber an den Kosten der Errichtung von Infrastruktureinrichtungen beteiligen oder die entsprechenden Anlagen selbst herstellen. In manchen Fällen geht es darum, die Voraussetzungen für eine Baulandwidmung erst zu schaffen oder die vorhandene Baulandqualität zu verbessern. Unsicherheit besteht immer noch darüber, inwieweit Infrastrukturverträge zulässig sind und welchen Inhalt sie haben dürfen. Die geltenden gesetzlichen Regelungen enthalten, wenn überhaupt, nur wenige inhaltliche Vorgaben. Im folgenden Beitrag sollen die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für Infrastrukturverträge untersucht und Verbesserungsvorschläge unterbreitet werden.

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