§ 21 Abs 2 bgld BauG 1997, OIB-Richtlinie 3
Nachbarn haben nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes zu ihrem Grundstück. Ein darüber hinaus gehendes Recht auf Wahrung des bisherigen Licht- oder Sonneneinfalles besteht nicht.