§ 1052 ABGB, § 6 Abs 1 Z 6 KSchG
Bei behebbaren Mängeln kann der Übernehmer außer bei Rechtsmissbrauch oder Verweigerung der notwendigen Mitwirkung die gesamte Gegenleistung bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückbehalten.
Eine Klausel, wonach der Verbraucher nur den für die Mängelbehebung notwendigen Betrag zurückhalten kann, ist gemäß § 6 Abs 1 Z 6 KschG unwirksam.