§ 21 Abs 1 Z 2 lit g stmk BauG 1995, § 21 Abs 1 Z 2 lit h stmk BauG 1995, § 21 Abs 1 Z 3 stmk BauG 1995
Ein Gebäude im Ausmaß von 11,4 m x 4,8 m mit Sanitäranlage ist keine bewilligungsfreie kleinere Anlage.
Ein solches Gebäude dient unzweifelhaft dem längeren Aufenthalt von Personen und ist mit einer Gerätehütte oder einem Gewächshaus nicht vergleichbar.