§ 7 nö BauO 1996
Die Aushebung einer Künette für den Sockel einer Einfriedung, die bloß „einige Zentimeter" des Nachbargrundes benötigt, kann die von der Baubehörde bescheidmäßig eingeräumte Erlaubnis zur Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes in einer Breite von 50 cm nicht rechtfertigen.