§ 37 Abs 1 Z 1 nö BauO 2014, § 9 Abs 1 VStG, § 18 WEG 2002
Eigentümer der Liegenschaft sind nur die einzelnen Wohnungseigentümer (bzw Miteigentümer der Liegenschaft), nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft.
§ 37 Abs 1 Z 1 nö BauO 2014, § 9 Abs 1 VStG, § 18 WEG 2002
Eigentümer der Liegenschaft sind nur die einzelnen Wohnungseigentümer (bzw Miteigentümer der Liegenschaft), nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft.