§ 20 Abs 2 Z 18 nö ROG 2014, § 20 Abs 6 nö ROG 2014
„Grünland- Freihalteflächen" sind von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Auch die Errichtung von Photovoltaikanlagen ist auf „Grünland-Freihalteflächen" unzulässig.
§ 20 Abs 2 Z 18 nö ROG 2014, § 20 Abs 6 nö ROG 2014
„Grünland- Freihalteflächen" sind von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Auch die Errichtung von Photovoltaikanlagen ist auf „Grünland-Freihalteflächen" unzulässig.