Von Menschen geschaffene unbewegliche oder bewegliche Gegenstände, die von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind, sind nach § 1 Abs 1 DMSG vom Bundesdenkmalamt als Denkmale unter Schutz zu stellen, wenn deswegen ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der vorliegende Beitrag untersucht, welche Auswirkungen eine solche Unterschutzstellung im Zivilrecht und insbesondere im Gewährleistungsrecht nach sich zieht.