§ 4 Abs 4 wr BauO
Solange die - aus den äußeren Gegebenheiten zu erschließende, nachhaltig und zügig verfolgte - subjektive Bauabsicht gegeben ist, liegt der gesetzlich vorzubeugende Fall der „Nichtrealisierung" nicht vor.
§ 4 Abs 4 wr BauO
Solange die - aus den äußeren Gegebenheiten zu erschließende, nachhaltig und zügig verfolgte - subjektive Bauabsicht gegeben ist, liegt der gesetzlich vorzubeugende Fall der „Nichtrealisierung" nicht vor.