§ 81 Abs 1 wr BauO, § 81 Abs 2 wr BauO, § 81 Abs 4 wr BauO
Ein zurückgesetztes Dachgeschoß, das nicht durch seitliche Dachflächen abgeschlossen wird, ist bei der Ermittlung der Gebäudehöhe so zu berücksichtigen, als wäre es von dem Gebäudeumriss entsprechenden Dachflächen abgeschlossen.