§ 2 Abs 22 tir BauO 2011, § 57 Abs 1 lit e tir BauO 2011
Baubeginn ist der Tag, an dem mit den der Herstellung der baulichen Anlage dienenden Erd- oder Bauarbeiten begonnen wird.
Auch den Betonierungsarbeiten vorausgehenden Bewehrungs- oder Schalungsarbeiten dienen bereits der Herstellung der baulichen Anlage (hier: des aufgehenden Mauerwerkes).