§ 26 Abs 3 tir BauO 2011
Nachbarn kommen bezüglich unterirdische Wässer sowie Hangrutschungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.
Immissionsschutz besteht bei Immissionen, die vom projektierten Gebäude selbst ausgehen.
§ 26 Abs 3 tir BauO 2011
Nachbarn kommen bezüglich unterirdische Wässer sowie Hangrutschungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.
Immissionsschutz besteht bei Immissionen, die vom projektierten Gebäude selbst ausgehen.