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Geologische Beschaffenheit des Bodens; Hangrutschung; unterirdische Wässer; Immissionsschutz; keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2017/48bbl 2017, 58 Heft 2 v. 1.4.2017

§ 26 Abs 3 tir BauO 2011

Nachbarn kommen bezüglich unterirdische Wässer sowie Hangrutschungen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.

Immissionsschutz besteht bei Immissionen, die vom projektierten Gebäude selbst ausgehen.

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