§ 29 Abs 5 stmk BauG 1995, § 43 Abs 4 stmk BauG 1995
Die Auflage, wonach die Färbelung der Fassade „im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde" zu erfolgen habe, lässt die Frage der Farbgestaltung zur Gänze offen.
§ 29 Abs 5 stmk BauG 1995, § 43 Abs 4 stmk BauG 1995
Die Auflage, wonach die Färbelung der Fassade „im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde" zu erfolgen habe, lässt die Frage der Farbgestaltung zur Gänze offen.