§ 19 Z 1 stmk BauG 1995, § 21 Abs 1 Z 2 lit f stmk BauG 1995
Unter den bewilligungsfreien Kinderspielgeräten sind zB Sandkästen, einfache Schaukeln und Klettergerüste zu verstehen.
Eine (hier: als „Kinderspielhaus" bezeichnete) bauliche Anlage auf vier einzelfundamentierten Säulen, mit einer Höhe von zumindest 3,70 m, zwei Ebenen und einer Treppe stellt kein „Kinderspielgerät" im Sinn des stmk BauG dar, auch wenn die betreffende bauliche Anlage Kinderspielzwecken dient. Ein solches Bauwerk ist baubewilligungspflichtig.