§ 123 BVergG 2006, § 125 BVergG 2006, § 126 BVergG 2006, § 129 BVergG 2006
Grundlage für die Nachprüfung der vertieften Angebotsprüfung sind jene Unterlagen, die der Auftraggeberin zur Verfügung gestanden sind; erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärungen der Preise sind dabei unbeachtlich.