§ 328 Abs 1 BVergG 2006
Die Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung ist bei Anfechtung der Ausscheidensentscheidung nicht notwendig, wenn die Auftraggeberin noch keine Entscheidung, mit welchem Bieter die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bekannt gegeben hat.