§ 1168 Abs 1 ABGB, § 1170b Abs 2 ABGB
Erklärt der Unternehmer den Vertrag gemäß § 1170b Abs 2 ABGB für aufgehoben, ist er zur mängelfreien Herstellung des Werks nicht mehr verpflichtet. Es gebührt ihm entsprechend § 1168 Abs 1 ABGB ein verminderter Entgeltanspruch. Dem Besteller steht die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages nicht mehr zu.