§ 837 ABGB, § 1040 ABGB
Wenn ein Miteigentümer für ein gemeinschaftliches Gut gegen den ausdrücklichen Widerspruch der übrigen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung
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§ 837 ABGB, § 1040 ABGB
Wenn ein Miteigentümer für ein gemeinschaftliches Gut gegen den ausdrücklichen Widerspruch der übrigen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung
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